AGB
Standardleistungen Transport
1. Halbeisen Transporte AG stellt Sendungen flächendeckend in der ganzen Schweiz zu. Die Standardleistung Haus-zu-Haus-Service beinhaltet die Abholung, Beförderung, Laufüberwachung und die Auslieferung an den Empfänger.
2. Transportgüter
Halbeisen Transporte AG transportiert grundsätzlich Waren jeder Grösse und jeder Art, solange die Güter in gedeckte Camions verladen werden können. Der Absender ist dafür verantwortlich, dass die Güter frachttüchtig und transportgerecht verpackt werden, so dass sie gegen allfällige Beschädigungen ausreichend geschützt sind und andere Güter nicht beschädigen.
Gefahrengut muss gemäss den Vorschriften von ADR/SDR verpackt, gekennzeichnet und mit den erforderlichen Begleitpapieren versehen sein.
3. Transportauftrag
Zur Beförderung benötigen wir die Abholadresse, Warenbezeichnung, Anzahl der Gutstücke, Bruttogewicht und Abmessungen der Sendungen sowie die Lieferadresse. Die Gutstücke sind mit der Absender- und Empfängeradresse versehen, Gefahrgut ist gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu deklarieren.
Für die Transportabwicklung ist ein Lieferschein im Doppel erforderlich, der folgende Mindestangaben enthält:
- Eine vollständige Absender- und Empfängeradresse
- Warenart, Stückzahl, Verpackung, Bruttogewicht und
Abmessungen
- Besondere Liefervorschriften
4. Preisberechnung
4.1 Tarif-Arten
a) GU-Tarif: Kalkulationsgrundlage der ASTAG
Massgebend für die Preisermittlung ist die Transportdistanz (Absender-Empfänger) und das frachtpflichtige Gewicht.
4.1 Frachtpflichtiges Gewicht
Es gilt das Bruttogewicht (inkl. Paletten / Verpackung). Übersteigt das Volumengewicht jedoch das Bruttogewicht, gilt das Volumengewicht als frachtpflichtiges Gewicht.
4.2. Volumen
Stapelbare Volumengüter: pro m3 mind. 250 kg Taxgewicht
Übrige Volumengüter: pro m2 mind. 500 kg Taxgewicht
Lademeter (LM) pro LM mind. 1‘000 kg Taxgewicht
4.2.1 Palettierung
Paletten (max. Grundfläche 1.2 x 0.8 m / ohne Überhang)
bis max. 60 cm Gesamthöhe: mind. 125 kg Taxgewicht
bis max. 100 cm Gesamthöhe: mind. 250 kg Taxgewicht
ab 101 cm Gesamthöhe: mind. 400 kg Taxgewicht
5. Ladehilfsmittel
5.1 Allgemein
Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben (zum Beispiel EURO/SBB-Paletten gemäss EPAL-Norm oder gleichwertige Ladehilfsmittel).
5.2 Tauschgeräte (Zug-um-Zug)
Der Auftraggeber muss auf dem Abholauftrag und Lieferschein gut ersichtlich vermerken, wenn Ladehilfsmittel (nur EPAL-Normgeräte wie EUR-Paletten, Rahmen, Deckel) getauscht werden müssen.
Können die Tauschgeräte beim Empfänger nicht Zug-um-Zug getauscht werden, ist der Transporteur berechtigt, die Tauschgeräte-Guthaben beim Auftraggeber einzufordern.
6. Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen
Die Verrechnung unserer Dienstleistungen erfolgt in Schweizer Franken. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet und separat ausgewiesen. Zahlbar innert 10 resp. 30 Tagen rein netto. Allfällige Skontoabzüge werden nachbelastet.
6.1 Treibstoffzuschlag
Treibstoffpreisschwankungen werden in Form eines separaten Treibstoffzuschlags auf den Transporttarif separat verrechnet und ausgewiesen. Der Treibstoffzuschlag basiert auf der aktuellen Dieselpreisstatistik.
7. Pflichten des Auftraggebers bzw. des Absenders
Der Auftraggeber bzw. Absender ist verpflichtet die in den Punkten 2 und 3 der AGB geforderten Angaben respektive Verpackungsanforderungen zu erfüllen. Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher Angaben entstehenden Nachteile und Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. Versenders.
8. Haftung des Frachtführers
Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und demjenigen der Ablieferung eingetreten ist. Der Frachtführer haftet auch für seine eingesetzten Hilfspersonen. Hat der Frachtführer aufgrund der vorliegenden Bedingungen für Beschädigung und/oder gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Auslieferung bestimmt.
9.Prüfungspflicht/Rügepflicht – Reklamationen
Durch vorbehaltslose Annahme des Gutes durch den Empfänger oder dessen Vertreter oder amtliche Stellen erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer.
Vorbehalte sind schriftlich und unter genauer Angaben der Art und des Umfanges des Schadens geltend zu machen, und zwar bei äusserlich erkennbaren Schäden zugleich mit der Annahme der Güter und bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden sofort nach deren Entdeckung, spätestens jedoch binnen 8 (acht) Tagen seit der Ablieferung; den Tag der Ablieferung mitgerechnet. Allgemeine sowie verspätete Vorbehalte werden nicht anerkannt. Bei der Geltendmachung von Vorbehalten erst nach der Annahme der Güter hat der Empfänger zudem nachzuweisen, dass der Mangel in der Zeit zwischen der Übernahme der Güter zum Transport und der Ablieferung entstanden ist. Die Weigerung der Zahlung der Frachtkosten gilt nicht als Vorbehalt und ist ohne Wirkung auf das Erlöschen der Ersatzansprüche.
10. Verjährung
Die Verjährung aller Haftungsansprüche und Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und 454 des Schweizerischen Obligationenrechts.
11. Verrechnung
Eine Verrechnung allfälliger Schadensersatzansprüche mit dem Frachtentgelt ist nicht zulässig.
12. Grenzüberschreitender Verkehr
Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die vorliegenden Haftungsbestimmungen, sofern das CMR bzw. die CIM nicht zwingend etwas anderes vorschreiben.